§ 75a – Versorgungsinfrastrukturbeitrag

📝 Zusammenfassung

Versorgungsinfrastrukturbeitrag ab 1. Jänner 2027: Jährliche Abgabe für Einspeiser zur Netzfinanzierung. Befreit: Anlagen bis 20 kW. Maximum: 0,05 ct/kWh. Festlegung per Verordnung. Netzbetreiber stellen in Rechnung und weisen gesondert aus. Beitrag ist kostenmindernd bei Netzentgeltberechnung.

Versorgungsinfrastrukturbeitrag

§ 75a führt einen neuen Beitrag für Einspeiser zur Netzfinanzierung ein.

Grundlagen (Abs. 1)

Element Regelung
Start 1. Jänner 2027
Pflichtige Einspeiser
Befreiung Anlagen bis 20 kW (netzwirksame Leistung)
Zweck Erreichung der Ziele gem. § 5

Höhe und Festlegung (Abs. 2)

Kriterium Regelung
Maximum 0,05 Cent/kWh eingespeiste Jahresstrommenge
Festlegung Per Verordnung des Bundesministers
Grundlage Gutachten
Berücksichtigung Wirtschaftlicher Anlagenbetrieb, keine nachteilige Strompreisentwicklung

Einhebung (Abs. 3)

  • Netzbetreiber stellt in Rechnung und hebt ein
  • Gesonderter Ausweis auf Netznutzungsrechnung
  • Überzahlungen werden bei Jahresabrechnung gutgeschrieben

Verwendung (Abs. 4)

Die Beiträge werden bei der Berechnung der Kostenbasis für Netzentgelte (§ 134) kostenmindernd angesetzt.

Rechtsweg (Abs. 5)

Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Einspeisern entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Wichtig für PV-Betreiber: Anlagen bis 20 kW sind befreit! Größere Anlagen zahlen ab 2027 max. 0,05 ct/kWh der Einspeisung.

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